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04.10.2019 |

Der Europäische Gerichtshof zur aktiven Einwilligung in Cookies: Urteil in der Rechtssache C-673/17 vom 1.10.2019

Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers. Ein voreingestelltes Ankreuzkästchen genügt daher nicht.

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 01.10.2019 über die Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Einwilligung des Internetnutzers für die Verwendung von Cookies auf Internetseiten entschieden (Urteil Rechtssache C-673/17). Der deutsche Bundesverband der Verbraucherverbände wendet sich vor den deutschen Gerichten dagegen, dass die deutsche Planet49 GmbH bei Online-Gewinnspielen zu Werbezwecken ein Ankreuzkästchen mit einem voreingestellten Häkchen verwendet, mit dem Internetnutzer, die an einem solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in das Speichern von Cookies erklären. Der Bundesgerichtshof (BGH) ersucht den EuGH um die Auslegung des Unionsrechts über den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation.

Der EuGH hat eindeutig klargestellt, dass die für die Speicherung und den Abruf von Cookies auf dem Gerät des Nutzers einer Internetseite erforderliche konkrete Einwilligung nicht durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen wirksam erteilt wird. Ebenfalls unzulässig dürften damit sog. „Banner“ sein, welche lediglich über die Verwendung von Cookies informieren und mit einem Klick vom Nutzer „weggeklickt“ werden können. Die bisherige Praxis in Deutschland, wonach Cookies oft nach einem Hinweis an den Nutzer automatisch gesetzt wurden, dürfte künftig nicht mehr zulässig sein.

Nach Auffassung des EuGH macht es insoweit auch keinen Unterschied, ob es sich bei den im Gerät des Nutzers gespeicherten oder abgerufenen Informationen um personenbezogene Daten handelt oder nicht. Das Unionsrecht soll den Nutzer nämlich vor jedem Eingriff in seine Privatsphäre schützen, insbesondere gegen die Gefahr, dass "Hidden Identifiers" oder ähnliche Instrumente in sein Gerät eindringen. Der Diensteanbieter müsse des Weiteren gegenüber dem Nutzer hinsichtlich der Cookies u.a. Angaben zur Funktionsdauer und zur Zugriffsmöglichkeit Dritter machen.

Diese Entscheidung kann weitreichende Konsequenzen haben und selbst bei ordnungsgemäß implementierten „Cookie-Bannern“ mit ausdrücklich eingeholter Einwilligung Folgefragen aufwerfen. So dürften die Frage des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung und die nur unzureichende Information für Cookies von Drittanbietern (wie z.B. Google) die Wirksamkeit solcher Einwilligungen auf den Prüfstand stellen.

Zwar steht die Entscheidung des BGH in dieser Sache noch aus. Es sprechen jedoch gute Gründe dafür, bereits jetzt zu reagieren. Dies gilt insbesondere deshalb, weil sowohl die Datenschutzkonferenz (Positionspapier zur Anwendbarkeit des Telemediengesetz (TMG) für nicht-öffentliche Stellen ab dem 25. Mai 2018) als auch das Bayerische Landesamt für Datenschutz (Tätigkeitsbericht 2017/2018) der Auffassung sind (und bereits vor der Entscheidung waren), dass das TMG nicht mehr als Rechtsgrundlage für den Einsatz von Tracking-Cookies angewendet werden darf.

Betreiber von Internetseiten, welche solche Cookies nutzen, sollten ihre Internetseite bezüglich der Cookie-Verwendung sowie die Datenschutzhinweise daher überprüfen und ggf. anpassen lassen. Willigt ein Besucher der Internetseite nicht ausdrücklich in die Nutzung von Tracking-Cookies ein, dürfen auch keine solche Cookies gesetzt werden. Dies und die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs der Einwilligung muss technisch sichergestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des EuGH Nr. 125/2019 v. 01.10.2019, Urteil des EuGH vom 01.10.2019 in der Rechtssache C-673/17,  Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. gegen Planet49 GmbH

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