Tandler & Partner
02.08.2019 |

Urteil des Bundessozialgerichts vom 15.05.2019, Az.: B 6 KA 5/18 R - Unzulässigkeit einer „Konzeptbewerbung“ eines Medizinischen Versorgungszentrums ohne konkret benannten Arzt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 15.05.2019 entschieden, dass – zumindest nach derzeitiger Rechtslage – eine sogenannte Konzeptbewerbung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) ohne die Benennung eines konkreten Arztes mangels einer gesetzlichen Grundlage unzulässig ist. Wie aus den Pressemitteilungen des BSG Nr. 13/2019 v. 07.05.2019 u. Nr. 15/2019 v. 15.05.2019 hervorgeht, sei zwar die Möglichkeit einer Konzeptbewerbung eines MVZ nach § 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V entsprechend auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen anwendbar. Allerdings sei sowohl im Falle der Nachbesetzung (Praxisnachfolge) als auch für Zulassungsverfahren nach partieller Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen (partielle Entsperrung) die Benennung eines konkreten Arztes erforderlich. Eine ansonsten entstehende „arztlose Anstellungsgenehmigung“ sei derzeit weder im Gesetz noch in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) vorgesehen. Eine solche „arztlose Anstellungsgenehmigung“ hätte nämlich zur Konsequenz, dass in einem weiteren Verfahren über die konkrete Anstellungsgenehmigung des im Nachhinein benannten Arztes entschieden werden müsse. Die Zulassungsgremien müssten dann prüfen, ob der anzustellende Arzt tatsächlich auch die fachlichen Anforderungen für die Konzeptbewerbung erfüllt.

Eine solche Auswahlentscheidung der Zulassungsgremien ist nach der Rechtsauffassung des BSG unter Geltung des aktuellen SGB V bzw. der Ärzte-ZV nicht möglich. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers dies durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung zu ändern. Diese Bestimmungen müssten auch den unterlegenen Mitbewerbern die Geltendmachung ihrer Rechte im weiteren Verfahren ermöglichen und zudem regeln, was gelten soll, wenn das Versorgungskonzept nicht oder nicht mehr umgesetzt werde.

Solange solche Regelungen nicht existierten, können Konzeptbewerbungen ohne Benennung eines Arztes in einem Auswahlverfahren nach Auffassung des BSG nicht berücksichtigt werden.

Tandler & Partner | Rechtsanwälte unterstützen Sie in allen rechtlichen Fragestellungen zum Thema Zulassungsverfahren.