Tandler & Partner
29.07.2019 | Fabian Schustek

Der Europäische Gerichtshof und Arbeit 4.0

Bereits nach den bisherigen Vorgaben stellt die Flexibilisierung der Arbeitszeit und Arbeit 4.0 eine Herausforderung für Unternehmen und Mitarbeitende dar. Das bereits viel diskutierte Urteil des EuGH vom 14.05.2019 in der Rechtssache C-55/18 mahnt die Mitgliedsstaaten dazu, Antworten darauf zu finden, wie mit fortschreitender Entgrenzung der Arbeit (Ablösung bestehender Strukturen: Co-Working, Home-Office, jederzeitige Erreichbarkeit, mobiles Arbeiten, weltweiter Arbeitseinsatz u.v.m.) faire Arbeitsbedingungen sichergestellt werden können. Der Ruf nach Flexibilisierung ist oftmals auch Ausdruck veränderter Anforderungen, die Mitarbeiter an ihren Arbeitgeber stellen.

Das Urteil befasst sich formal mit der Aufzeichnung der Arbeitszeit: Danach müssen die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Dieses gilt in Deutschland bislang nicht durchgehend; eine Aufzeichnungspflicht besteht derzeit etwa im Mindestlohngesetz und für Überstunden. Unsere Rechtslage ist vergleichbar mit dem Fall aus Spanien, der vor dem Gericht verhandelt wurde. Der EuGH schreibt nicht vor, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss. Das System muss „objektiv, verlässlich und zuverlässig sein“.

Das Urteil des EuGH ist damit als Weckruf nicht nur für die Mitgliedsstaaten, sondern ebenso für Unternehmen und Mitarbeitende zu sehen, in Zeiten großer Veränderungen den Grundsatz „Arbeit gegen Geld“ nicht aus den Augen zu verlieren.

Der EuGH will diese Grundlage sichern, indem er jetzt die Aufzeichnungspflicht fordert.

Das Urteil richtet sich zunächst an die Mitgliedsstaaten. Arbeitgeber sind jedoch gut beraten, die Herausforderungen von Arbeit 4.0 auch in rechtlicher Hinsicht anzupacken. Dazu gehört mit dem Urteil vom 14.05.2019, die internen Vorgaben zur Zeiterfassung zu evaluieren und Prozesse zu entwickeln, wie eine Aufzeichnung der Arbeitszeiten erfolgen kann.

Das deutsche Arbeitsrecht wird auch zukünftig maßgeblich durch die Rechtsprechung des EuGH beeinflusst werden.

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