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19.07.2019

Entscheidungsbesprechung Urteil des BAG vom 25. September 2018, Aktenzeichen 8 AZR 26/18

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 22.07.2014 wurde die Regelung in § 288 Abs. 5 BGB eingefügt (sog. 40-Euro-Pauschale). Seit dem Wirksamwerden der Vorschrift war umstritten, ob in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten diese Pauschale geltend gemacht werden kann, oder insoweit § 12a ArbGG entgegensteht. Gerade bei unpünktlichen Gehaltszahlungen konnten sich hier nicht unerhebliche zusätzliche Forderungen ergeben.

Überwiegend bejahten die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte in der Vergangenheit einen Anspruch auf die Verzugspauschale.

Mit der Entscheidung vom 25.09.2018 (Aktenzeichen 8 AZR 26/18) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr Rechtsklarheit geschaffen. Es stellt fest, dass ein Anspruch auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro nicht besteht.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als insoweit spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch für bis zum Schluss einer eventuellen ersten Instanz entstandene Beitreibungskosten und damit auch einen Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB ausschließt (Leitsatz des Urteils).

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