Tandler & Partner
09.09.2019 |

(überhaupt) keine Wahlleistung durch Honorarärzte im Krankenhaus

Die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklichen Bestimmung eines Honorararztes als Wahlarzt durch den Krankenhausträger (im Formularvertrag gegenüber dem Patienten) wurde nunmehr durch den Bundesgerichtshof entschieden. Die Entscheidung des BGH vom 10.01.2019 (Aktenzeichen: III ZR 325/17) stellt klar, dass auch die explizite namentliche Nennung des nicht angestellten, externen Honorararztes als Wahlarzt in der Wahlarztvereinbarung zu deren Nichtigkeit führt. Dies hat zur Folge, dass dem Patienten bzw. im entschiedenen Fall der Versicherung (aus abgetretenem Recht) ein Rückforderungsanspruch zusteht.

Durch diese Entscheidung des BGH ist nunmehr klargestellt, dass – aus vergütungsrechtlicher Sicht – eine Einbindung von Honorarärzten als Wahlärzte grundsätzlich nur noch über die sogenannte externe Wahlarztkette möglich ist (auf Anforderung im Einzelfall durch einen im Krankenhaus angestellten oder verbeamteten liquidationsberechtigten Chefarzt). Ansonsten dürfte ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung nicht bestehen.

§ 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest und schließt nach Auffassung des BGH wahlärztliche Leistungen durch Honorarärzte (mit Ausnahme der sog. externen Wahlarztkette, bei der ein Honorararzt auf Anforderung eines liquidationsberechtigten Chefarztes im Einzelfall tätig wird) aus. Als zwingende preisrechtliche Schutzvorschrift zugunsten des Patienten steht § 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG nicht nur einer Honorarvereinbarung entgegen, die der Honorararzt unmittelbar mit dem Patienten abschließt, sondern verbietet auch, den Honorararzt in der Wahlleistungsvereinbarung als „originären“ Wahlarzt zu benennen. Die Benennung des Honorararztes als Wahlarzt in der Vereinbarung mit dem Patienten führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung nach § 134 BGB, da hier eine Abweichung vom einer gesetzlichen Vorschrift – nämlich § 17 Absatz 3 Satz 1 KHEntgG – vorliegt, welche diese Konstellation mit umfasst. Nach Auffassung des BGH belegt die Gesetzgebungsgeschichte, dass der Gesetzgeber den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte kontinuierlich eingeengt hat (Verweis auf BR-Drucks. 596/72, 11; BR-Drucks. 269/84, 12; BR-Drucks. 381/94, 39; BT-Drucks. 14/6893,46).

Krankenhäuser sollten ihre Kooperationen und Wahlleistungsvereinbarungen daher überprüfen. Gern unterstützen wir Sie bei der Überprüfung des Status quo der Kooperations- und Vertragssituation durch unser interdisziplinär handelndes Team aus Fachanwälten für Arbeitsrecht und Medizinrecht und entwickeln gemeinsam mit Ihnen eine zukünftige strategische Neuausrichtung.

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