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11.12.2019 | Natalya Künzinger

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (EU) - 2.DSAnpUG-EU - im Bundesgesetzblatt verkündet

Mit Beschluss vom 20.09.2019 stimmte der Bundesrat dem Entwurf zum Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz zu. Damit hat das Gesetz, das in mehr als 150 Gesetze eingreift und somit weitere Änderungen im bereichsspezifischen Datenschutz mit sich bringt, alle parlamentarischen Hürden überwunden. Nach der Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wurde das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz (EU) am 25.11.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet. Die meisten der geänderten Gesetze traten somit am 26.11.2019 in Kraft.

Folgende Anpassungen der bereichsspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundes an die unionsrechtlichen Vorgaben sieht das Gesetz vor:

  • Anpassung von Begriffsbestimmungen;
  • Anpassung (bzw. vereinzelt Schaffung) von Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung;
  • Regelungen zu den Betroffenenrechten;
  • Anpassungen aufgrund unmittelbar geltender Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, zur Auftragsverarbeitung, zur Datenübermittlung an Drittländer oder an internationale Organisationen sowie zu Schadenersatz und Geldbußen.

Darüber hinaus wurden durch Änderungen im BDSG folgende wichtige Erleichterungen für Unternehmen geschaffen:

  • Die maßgebliche Personenzahl, ab der ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, wurde von 10 auf 20 angehoben. Durch diese Änderung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG wird vor allem die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie ehrenamtlich tätiger Vereine angestrebt.
  • Geändert wurden auch die Voraussetzungen für die Einholung einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis in § 26 Abs. 2 BDSG. So soll in Zukunft eine solche Einwilligung nicht nur in Schriftform, sondern auch elektronisch (z.B. per E-Mail) erteilt werden können.

Trotz der genannten Neuregelungen ist für Unternehmen besondere Vorsicht geboten. Denn auch ohne einen Datenschutzbeauftragten müssen die gesetzlichen Datenschutzvorschriften eingehalten werden.

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